Rechtliche Grundlagen für Bewässerungsanlagen

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Rechtliche Aspekte die bei der Beantragung wasserrechtlicher Erlaubnisse zu beachten sind:

Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass eine landwirtschaftliche Bewässerung mit der Benutzung eines Gewässers verbunden ist. Unter dem Begriff Gewässer wird hier das Grundwasser einschließlich der Spezifikation Uferfiltrat und das Oberflächenwasser aus der fließenden Welle sowie aus stehenden Oberflächengewässern verstanden.

 

Die Benutzungen dieser Gewässer zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewässerung ist entsprechend § 8 und § 9 des Wasser­haushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit den Landeswassergesetzen (LWG) erlaubnispflichtig.

 

Es gibt daher keine ungenehmigten Entnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser bei der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen in Deutschland. Wer dies doch tut handelt illegal. Auf jeden Fall stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Ermessen und Situation auch strafbar sein kann.

 


Grundwasserbenutzung

Erschließungsarbeiten



Die Abteufung von Bohrungen ist generell anzeigepflichtig sowohl nach § 49 des WHG als auch gemäß § 50 des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit § 4 des Lagerstättengesetzes (LagerstG).

Zu beachten ist hierbei, dass Bohrungen bei denen eine Bohrteufe von über 100 m geplant ist entsprechend §§ 50, 62 und 65 bis 74 des BBergG die Einreichung eines Betriebsplanes erfordern.
Die Anzeige nach WHG in Verbindung mit den LWG muss vier Wochen vor Beginn der Arbeiten und die Anzeige entsprechend der BBergG in Verbindung mit dem LagerstG zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Inhalt von Anzeigen für Bohrungen

 

  • Lagekoordinaten (Nordwert, Ostwert)
  • Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Eigentumsnachweis bzw. Gestattungsvertrag
  • Angaben zur Bohrung
    • Zweck der Bohrung (Erkundungsbohrung, Erschließungsbohrung)
    • Art der Bohrung (Trockenbohrung, Spülbohrung)
    • Geplante Teufe
    • Endbbohrdurchmesser
    • Geplanter Ausbau (Durchmesser, Material)
  • Zusatzangaben bei Testarbeiten [Pumpversuche (PV)]
  • Klarpumpversuch / Intensiventsandung sind keine Testarbeiten
  • Dauer des PV
  • Fördermenge
  • Wie und wo wird das geförderte Wasser schadlos beseitigt (mittels Beregnungsanlage oder Einleitung in ein Gewässer) bei letzteren ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung zu beantragen.

Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser oder Oberflächenwasser

Grundwasserbenutzung

Gesetzliche Grundlagen

 

  • Richtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) in Verbinddung mit dem WHG, der Grundwasserverordnung (GrwV) und den LWG.
  • Die Zuständigkeit (obere-/untere Wasserbehörde) ist je Bundesland unterschiedlich geregelt.
  • Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein guter mengenmäßiger Zustand (Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung) des genutzten Grundwasserkörpers nachgewiesen werden kann.
  •  Der Nachweis erfolgt mittels Grundwasserdargebotsermittlungen sowie Trendbetrachtungen der Grundwasserstandsentwicklung.
  • Überprüfung der Unschädlichkeit der geplanten Grundwasserentnahme in Bezug auf Dritte, dies können öffentliche Wasserversorger, andere private Nutzer, sowie naturschutzrechtliche (Biotope, FFH-Gebiete, Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete usw.) Bereiche sein.
  •  Prüfung der UVP Pflicht nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
  •  Für wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft ist für Entnahmen zwischen 100.000 und <10 Mio. m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles und für Entnahmen zwischen 5.000 m³/a und <100.000 m³/a eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich.
  • Bei Entnahmen >10 Mio. m³/a unterliegt das Vorhaben generell der UVP-Pflicht
  •  Prüfung der Verträglichkeit nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit den Naturschutzgesetzen der Länder. Bedingung keine nachteilige Beeinflussung der Schutzgüter.
  •  Prüfung ob der gute chemische Zustand entsprechend den Vorgaben der EG WRRL sowie der GrwV durch die Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt wird. Dies trifft sowohl auf mögliche geogene (Aufstieg höher mineralisierter Wässer durch die geplante Entnahme) als auch durch die Entnahme hervorgerufene Verschleppung (kontaminierter Bereich befindet sich innerhalb des hydraulisch beeinflussbaren Bereiches der Grundwasser­entnahme) anthropogener Verunreinigungen zu.

Oberflächenwassernutzungen

Gesetzliche Grundlagen

 

  • Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) in Verbinddung mit dem WHG, der Oberflächenwasserverordnung (OGewV) und den LWG
  • Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erfolgte für den betrachteten Oberflächenwasserkörper auf der Grundlage des ökologischen Zustandes und der Wassergüte des oberirdischen Einzugsgebietes.
  • Im Gegensatz zur Abgrenzung der Grundwasserkörper erfolgt die Abgrenzung der Oberflächenwasserkörper nach oberirdischen Einzugsgebieten.
  • Dies hat zur Folge, dass die zuständige Genehmigungsbehörde sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann.
  • Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Klassifizierung der Gewässer.
    • Bei Gewässern 1. Ordnung (Bundeswasserstraßen) liegt die Zuständigkeit bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern in Verbindung mit der oberen bzw. unteren Wasserbehörde
    • Bei Gewässern 2. Ordnung (alle anderen Gewässer) liegt die Zuständigkeit bei den Gewässerunterhaltungsverbänden, Wasser- und Bodenverbänden in Verbindung mit der oberen bzw. unteren Wasserbehörde.
  • Ab einer mittleren Entnahme von >5.000 m³/d liegt die Zuständigkeit generell bei der oberen Wasserbehörde.
  • Bei Gewässern 1. Ordnung ist zusätzlich die Erteilung einer Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung erforderlich.

 

Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser sind die gleichen Unterlagen wie bei einer Grundwasserentnahme zu erbringen.

weitere Auflagen für die Genehmigung

Im allgemeinen sind an die Errichtung von Bewässerungsanlagen, da diese einem landwirtschaftlichen Zweck (§35 Abs.1 BauGB) dienen, keine besonderen Auflagen geknüpft. In den meisten Bauordungen der Bundesländern sind Brunnen baugenehmigungfrei. Meist werden aber die Verlegung von Erdleitungen Bauanträge notwendig. Näheres regeln hierzu die Bauordnungen der Länder.

Für die eigentliche Beregnungstechnik sind auch keine Bauanträge notwendig, da diese durch ihre Typenzulassung nach der EU-Verordnung 2006/42/EG als Maschinen einzuordnen sind, und damit baurechtliche Genehmigungen hierfür nicht anzuwenden sind. Dem FBM e.V. ist bekannt, daß dies im Einzelfall durchaus anders betrachtet wird. Wir würden uns freuen hierzu Erfahrungen austauschen zu können und stehen bei Bedarf für Vermittlungen und Hilfestellungen zur Verfügung.

Notwendige Eingriffe durch Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung von Bewässerungsanlagen, wie Rodungen von Gehölzen oder Hecken, sind vorab anzuzeigen und zu kompensieren, wie nach §15 Abs. 2 BNatSchG gefordert.

Eine Errichtung von Teilen dieser Anlagen auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen kann eine Flächenumwidmung und Flurneuordnung zur Folge haben. Diese ist ggf. vorab bei der Antragstellung zur Wasserentnahme anzuzeigen.

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